Starck Tourneeservice
Starck - Starck GbR
John Franklin & Daniela Starck
Alte Krefelder Str. 4
47829 Krefeld, NRW
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
1. unverb. Nightliner - Angebot & Vertragsabschluss.
Die unverb. Angebote der Firma Starck Tourneeservice sind freibleibend. Da ein Mietvertrag erst nach Rücksendung des unterschriebenen Angebotes und Erhalt unserer Auftragsbestätigung entsteht, empfiehlt es sich, falls Ihnen unser Angebot zusagt, uns umgehend den Auftrag zu erteilen, da wir Aufträge nur nach Verfügbarkeit annehmen können. Der Mietpreis und die damit zusammehängenden Zahlungsmodalitäten richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Werden die im Vertrag und der damit verbundenen Auftragsbestätigung genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlischt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung.
2. Obhutspflicht
Der Mieter bzw. alle Insassen haben das Fahrzeug sowie die komlette Innenausstattung inkl. aller technischen Geräte sorgsam zu behandeln. Sollte es zu Schäden kommen werden diese vom Mieter komplette übernommen. Der Mieter ist Grundsätzlich für die Sicherheit des Fahrzeuges verantwortlich. Ausgenommen sind lediglich die technische Sicherheit und die Verkehrssicherheit, die der Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) obliegt.
3. Nutzungsbeschränkung
Der Mieter darf das Fahrzeug auschließlich nur für den im Vertrag bestimmten Zweck einsetzen.
Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:
4. Verpflichtung von Starck Tourneeservice
Sollte während der Mietzeit eine Reparatur notwendig werden um die Mobilität oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, verpflichtet sich die Firma Starck Tourneeservice dem Auftraggeber ein gleichwertiges Fahrzeug zu Verfügung zu stellen oder die Kosten für ein solches Fahrzeug bis zur Höhe des vereinbarten Endpreises zu übernehmen, jedoch abzüglich der Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung. Ausnahme: Der Mieter besitzt kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalls, Diebstahl, höherer Gewalt, Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen Schäden durch Brand, Wildschäden sowie Sachbeschädigung. Die Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) behält sich das Recht vor, erhaltene Aufträge an Dritte weiter zu geben.
5. Versicherung und Haftung
Der Mieter haftet und uneingeschränkt bei Schäden durch:
Der Mieter besitzt kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalls, Diebstal oder einer notwendigen Reparatur (siehe Reparaturen). Nicht mitversichert sind: private Gegenstände (zBsp. Kleidung, Fotoapperate, Laptops etc.) sowie Backline / Musikinstrumente.
6. Reservierung / Kündigung
Schriftliche Reservierungen gelten als verbindlich. Kündigt der Vertragspartner vor Reiseantritt, so ist folgende Vergütung an die Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) fällig:
Der Vermieter kann den den Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn der Mieter oder ein Dritter, für die der Mieter einzustehen hat, das Fahrzeug vertragswidrig nutz oder durch nicht sachgemäße Behandlung des Fahrzeuges bzw. der Ausstattung eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar erscheinen lässt. Nicht geleistet, vereinbarte Zahlungen bringen eine sofortige Kündigung mit sich und berechtigen den Vermieter den vollen Mietpreis einzufordern. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug zu jeder Zeit und überall in Augenschein nehmen zu können.
7. Lenk -und Ruhezeiten
Es gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Lenk -und Ruhezeiten ohne Ausnahme. Den Weisungen des Fahrers ist unbedingt aus Gründen der Sicherheit Folge zu leisten. Der Fahrer trägt die alleinige Entscheidungsgewalt über Fahrzeiten, Ruhezeiten. Bei Nichteinhaltung der Weisung des Fahrers ist er bemächtigt die Reise/Tournee jederzeit abzubrechen.
8. Technische Voraussetzung am Zielort - Veranstaltungsstelle.
Bei Ankunft am Zielort ist eine angemessene Parkfläche und eine Stromversorgung (min. 230 V) sicher zu stellen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Krefeld, NRW.