Allgemeine Geschäftsbedingungen - Nightliner - Bus - Coach

Starck Tourneeservice

Starck - Starck GbR
John Franklin & Daniela Starck
Alte Krefelder Str. 4
47829 Krefeld, NRW

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

1. unverb. Nightliner - Angebot & Vertragsabschluss.

Die unverb. Angebote der Firma Starck Tourneeservice sind freibleibend. Da ein Mietvertrag erst nach Rücksendung des unterschriebenen Angebotes und Erhalt unserer Auftragsbestätigung entsteht, empfiehlt es sich, falls Ihnen unser Angebot zusagt, uns umgehend den Auftrag zu erteilen, da wir Aufträge nur nach Verfügbarkeit annehmen können. Der Mietpreis und die damit zusammehängenden Zahlungsmodalitäten richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Werden die im Vertrag und der damit verbundenen Auftragsbestätigung genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlischt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung.

2. Obhutspflicht

Der Mieter bzw. alle Insassen haben das Fahrzeug sowie die komlette Innenausstattung inkl. aller technischen Geräte sorgsam zu behandeln. Sollte es zu Schäden kommen werden diese vom Mieter komplette übernommen. Der Mieter ist Grundsätzlich für die Sicherheit des Fahrzeuges verantwortlich. Ausgenommen sind lediglich die technische Sicherheit und die Verkehrssicherheit, die der Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) obliegt.

3. 
Nutzungsbeschränkung

Der Mieter darf das Fahrzeug auschließlich nur für den im Vertrag bestimmten Zweck einsetzen.

Dem Mieter ist untersagt das Fahrzeug zu verwenden:  

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen

  • zur Beteiligung von motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

  • zum Abschleppen / Schieben fremder Fahrzeuge

  • zur Begehung von Zoll,- oder sonstigen Straftaten und zu rechtswidrigen Zwecken auch wenn sie nur nach Recht des Tatortes verboten sind

  • zu politischen Demonstrationen

  • zu Fahrten ins Ausland, soweit dies nicht mit dem Vermiter ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart worden ist

  • für sonstige Nutzung, die über den vertragsgemäßen Gebrach hinausgehen

  • Stoffe die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen.


4. Verpflichtung von Starck Tourneeservice

Sollte während der Mietzeit eine Reparatur notwendig werden um die Mobilität oder Verkehrssicherheit zu gewährleisten, verpflichtet sich die Firma Starck Tourneeservice dem Auftraggeber ein gleichwertiges Fahrzeug zu Verfügung zu stellen oder die Kosten für ein solches Fahrzeug bis zur Höhe des vereinbarten Endpreises zu übernehmen, jedoch abzüglich der Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung. Ausnahme: Der Mieter besitzt kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalls, Diebstahl, höherer Gewalt, Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen Schäden durch Brand, Wildschäden sowie Sachbeschädigung. Die Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) behält sich das Recht vor, erhaltene Aufträge an Dritte weiter zu geben.

5.
 Versicherung und Haftung

Der Mieter haftet und uneingeschränkt bei Schäden durch:

  • vorsätzlich und grob fahrlässigem Verhalten

  • Nutzung zu vertagswidrigen Zwecken (siehe Nutzungsbeschränkung)

  • unsachgemäßes Laden des Equipments o.ä.

Der Mieter besitzt kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalls, Diebstal oder einer notwendigen Reparatur (siehe Reparaturen). Nicht mitversichert sind: private Gegenstände (zBsp. Kleidung, Fotoapperate, Laptops etc.) sowie Backline / Musikinstrumente.

 

6. Reservierung / Kündigung


Schriftliche Reservierungen gelten als verbindlich. Kündigt der Vertragspartner vor Reiseantritt, so ist folgende Vergütung an die Firma Starck-Starck GbR (Starck Tourneeservice) fällig:

  • bei Kündigung bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt 60% des Gesamtbetrages

  • bei Kündigung bis zu 2 Wochen vor Reiseantritt 70% des Gesamtbetrages

  • bei Kündigung bis zu 1 Woche vor Reiseantritt 80% des Gesamtbetrages


Der Vermieter kann den den Mietvertrag vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn der Mieter oder ein Dritter, für die der Mieter einzustehen hat, das Fahrzeug vertragswidrig nutz oder durch nicht sachgemäße Behandlung des Fahrzeuges bzw. der Ausstattung eine Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar erscheinen lässt. Nicht geleistet, vereinbarte Zahlungen bringen eine sofortige Kündigung mit sich und berechtigen den Vermieter den vollen Mietpreis einzufordern. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug zu jeder Zeit und überall in Augenschein nehmen zu können.

7. Lenk -und Ruhezeiten

Es gelten die gesetzlichen vorgeschriebenen Lenk -und Ruhezeiten ohne Ausnahme. Den Weisungen des Fahrers ist unbedingt aus Gründen der Sicherheit Folge zu leisten. Der Fahrer trägt die alleinige Entscheidungsgewalt über Fahrzeiten, Ruhezeiten. Bei Nichteinhaltung der Weisung des Fahrers ist er bemächtigt die Reise/Tournee jederzeit abzubrechen.

8. Technische Voraussetzung am Zielort - Veranstaltungsstelle.

Bei Ankunft am Zielort ist eine angemessene Parkfläche und eine Stromversorgung (min. 230 V) sicher zu stellen.

9.
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Krefeld, NRW.





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